Allgemeine Geschäftsbedingungen der DFS-Real Estate GmbH
§1 Weitergabeverbot
Alle vom Makler übermittelten Informationen, einschließlich der Objektnachweise, sind ausschließlich für den jeweiligen Kunden bestimmt. Ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Maklers ist es strikt untersagt, diese Objektnachweise und sonstigen Angaben an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und kommt es dadurch, dass ein Dritter oder eine von diesem unterrichtete Person den Hauptvertrag abschließt, zum Vertragsabschluss, so ist der Kunde verpflichtet, die vereinbarte Provision zuzüglich der Mehrwertsteuer an den Makler zu zahlen.
§2 Doppeltätigkeit
Der Makler ist berechtigt, sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig zu sein.
§3 Eigentümerangaben
Sämtliche vom Makler übermittelten Objektinformationen stammen vom Verkäufer beziehungsweise von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten und werden vom Makler nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft. Es obliegt dem Kunden, diese Angaben zu verifizieren. Eine Haftung für die Richtigkeit wird vom Makler daher nicht übernommen.
§4 Maklerprovision
Der Anspruch auf Provision entsteht, sobald aufgrund des Nachweises oder der Vermittlungstätigkeit des Maklers ein Hauptvertrag zustande kommt. Dies gilt auch, wenn der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen wird, die vom ursprünglichen Angebot abweichen. Die Maklerprovision ist unmittelbar nach Beurkundung des Hauptvertrags fällig.
§5 Haftungsbegrenzung
Die Haftung des Maklers ist auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten beschränkt, sofern dadurch kein Schaden an Leib und Leben verursacht wird.
§6 Vorkenntnis
Ist dem Kunden die durch den Makler nachgewiesene Möglichkeit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt, hat er den Makler unverzüglich darauf hinzuweisen und dies auf Verlangen nachzuweisen. Unterbleibt dies, gilt bis zum Beweis des Gegenteils der Nachweis des Maklers als Ursache für den Vertragsabschluss.
§7 Schriftform
Mündliche Absprachen oder Änderungen eines Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Makler.
§8 Verjährung
Die Verjährungsfrist für alle Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz gegen den Makler beträgt drei Jahre und beginnt in dem Moment, in dem die schadensauslösende Handlung stattgefunden hat. Sofern die gesetzlichen Regelungen im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese vorrangig.
§9 Gerichtsstand
Sind sowohl der Makler als auch der Kunde Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so gilt der Geschäftssitz des Maklers als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Pflichten und Ansprüche.
§10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Regelungen davon unberührt. Dies gilt ebenfalls, wenn ein Teil einer Bestimmung unwirksam ist und ein anderer Teil weiterhin Bestand hat. Die unwirksame Regelung ist durch eine zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Interesse der Vertragsparteien am nächsten kommt, ohne den übrigen Vereinbarungen zu widersprechen.